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Deutscher Schützenbund e.V.
Status: 26.02.2010


Neue gesetzliche Regelungen für den Transport
von Schusswaffen und Munition in Deutschland

Der Transport einer Schusswaffe von einem Ort zum anderen
ist in Deutschland nur erlaubt,wenn
1. die Schusswaffe nicht schussbereit ist,
2. die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist und
3. der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck
oder im Zusammenhang damit erfolgt.

1. Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition
oder Geschosse in der Trommel, in die Waffe eingefügten Magazin oder im
Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
Grundsätzlich darf ein Sportschütze seine Waffe niemals geladen mit sich führen.

2. Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag
gebracht werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie mit
wenigen schnellen Handgriffen (Faustformel: 3 Handgriffe in 3 Sekunden)
in Anschlag gebracht werden kann und die Schusswaffe zu Drohzwecken
eingesetzt werden kann.

Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen
Behältnis mitgeführt wird. Verschlossen bedeutet "abgeschlossen" im Unterschied
zum bloßen "geschlossen". Erforderlich ist also ein Waffenkoffer oder ein Futteral
mit Schloss. Ausreichend ist grundsätzlich auch der abgeschlossene Kofferraum.
Bei einem offenen Kombi, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffen zugegriffen
werden kann, ist die Waffe als zugriffsbereit anzusehen. Gurte mit Zahlenschloss
für Taschen oder Koffer reichen zur Sicherung nur dann aus, wenn die Waffe nur
mit großem Aufwand entnommen werden kann.

3. Der Transport "zum vom Bedürfnis umfassten Zweck" bedeutet,
dass ein Zusammenhang mit dem sportliche Schießen bestehen muss.
Es kommt nicht darauf an, ob der Weg , z.B. zur Schießstätte , unterbrochen wird,
z.B. durch eine Übernachtung, sei es bei einem Sportkameraden oder im Hotel.

Munition für Luftdruckwaffen, darf grundsätzlich mit der Schusswaffe
zusammen , auch in einem Waffenkoffer , transportiert werden.
Diabolos für Luftdruckwaffen gelten in Deutschland nicht als Munition.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich Waffen und Munition
nicht transportieren.
Wenn z. B. die Frage auftauchen sollte,
ob Kinder und Jugendliche beim Transport von Schusswaffen, z.B. vom Auto in den
Schießstand mitwirken können, ist dies eindeutig dann zu bejahen, wenn diese
Tätigkeiten unter enger Aufsicht einer erwachsenen Person erfolgen. Die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen liegt in diesen Fall nicht vor, weil
die Kinder und Jugendlichen, die hier mitwirken, keine tatsächliche Möglichkeit
haben über die Schusswaffen nach eigenem Willen zu verfügen. Voraussetzung ist in
diesen Fällen aber, dass die Aufsicht bei diesem Tun durch Erwachsene lückenlos ist.

Die Nichteinhaltung dieser Regelungen kann zu einem Strafverfahren und zur
Beschlagnahme der Schusswaffen führen



Ein sicherer Transport sollte grundsätzlich
in einem abgeschlossenen Waffenkoffer erfolgen.





Gerhard Furnier
1. Landessportleiter
Hölzleweg 10
86477 Adelsried


Standaufsichten bei Rundenwettkämpfen

Mit Beginn der Rundenwettkampfsaison hat es in den Vereinen und Gauen teilweise
heftige Diskussionen über die Standaufsichtspflicht gegeben. Nachdem viele Vereine bei uns rückgefragt haben bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Zeilen.
Es gibt 3 wichtige Gesichtspunkte die zu beachten sind.

1. Strafrechtliche Seite -Waffenrechtliche Seite:
Das Waffengesetz regelt klar und unmissverständlich dass der Betreiber einer Anlage dafür zu sorgen hat, dass während des Schießbetriebes eine Standaufsicht vorhanden (am Stand, nicht selber Schütze) ist. Das WaffG macht keine Ausnahme bei Rundenwettkämpfen. Der Betreiber kann diese Verantwortung an andere Personen z.B. Mannschaftsführer delegieren.
Sollte bei einem Rundenwettkampf keine zusätzliche Aufsicht vorhanden sein, empfehlen wir allen Vereinen den Wettkampf in zwei Durchgängen durchzuführen so dass immer ein Mannschaftsmitglied Standaufsicht machen kann.

2. Haftpflichtrechtliche Seite:
Hierzu beachten Sie bitte die Aussage unseres Versicherers. Haftpflichtversicherung
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des Waffenrechts, seiner Ausführungsgesetze und Verwaltungsvorschriften ,z.B. hinsichtlich Standaufsicht führen in der Regel nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes.
Dies gilt sowohl für den Verein, als auch für den verantwortlichen Schießleiter. Der Versicherungsschutz kann allerdings versagt werden, wenn bei einem Verein das zweite Mal ein Schaden wegen eines erheblichen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Waffenrechts, z.B. der Standaufsicht vorgekommen ist. Gleiches gilt, wenn bei einem erstmaligen Verstoß dieser erheblich war (d.h. über einen durchschnittlichen Verstoß deutlich hinausgeht) und von einem Vorsatz des handelnden Vereins auszugehen ist.

3. Sportrechtliche Seite:
Wegen fehlender Standaufsichten sind keine sportrechtlichen Folgen zu er warten.

Wir weisen klar und unmissverständlich darauf hin,dass sich beim Fehlen
der Standaufsicht die Betreiber nach Pkt.1 strafrechtlich schuldig machen
und daher ein Schießbetrieb ohne Standaufsicht in Vereinen des BSSB
nicht sein darf.

November 2004





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